Mietbedingungen

Bedingungen für die Überlassung von Räumen in der Heuerschule

1. Dauer der Vermietung

Die Vermietungsdauer endet spätestes um 24:00 Uhr des Tages an dem die Mieträume gemietet wurden.
Eine Übernachtung im Raum ist nicht erlaubt. Die Rückgabe der vermieteten Räume erfolgt spätestens am folgenden Tag um 12:00 Uhr oder direkt nach der Veranstaltung.

2. Zahlung und Stornierung

Die Zahlung des Mietpreises ist mit der verbindlichen Buchungsbestätigung fällig oder nach Rechnungstellung. Bis 10 Tage vor der Vermietung ist die Stornierung kostenlos, danach fällt der volle Betrag an. Etwaige Kautionen werden nach der Mietperiode zurückerstattet.

3. Mietraumübernahme

Alle Räume und Einrichtungsgegenstände sind bei Übernahme durch den Mieter auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Weisen die vermieteten Räume, Einbauten und Einrichtungen bei Übernahme Mängel auf, so sind diese vom Mieter unverzüglich beim Vermieter schriftlich anzuzeigen. Schäden an den Räumen und der technischen Ausstattung, die nach der Übergabe festgestellt werden sind unabhängig von dem Verursacher dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

4. Mietraumauflagen

a) Veränderungen an den Mietgegenständen und technischen Einrichtungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Bekleben und Benageln des Innen- und Außengebäudes sowie Teile desselben ist nicht gestattet. Der Vermieter hat im Falle der Zuwiderhandlung das Recht, angebrachte Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten werden in Rechnung gestellt und evtl. Schäden zu Lasten des Mieters ausgebessert.

b) Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her.

c) Die eingebrachten Sachen des Mieters lagern auf dessen Gefahr in den Räumen und sind spätestens bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen. Der Vermieter behält sich vor, für nicht vereinbarungsgemäß abgebaute und abgeholte Gegenstände Einlagerungsgebühren zu erheben. Er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung dieser Sachen zu Lasten und Gefahr des Mieters unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.

d) Die Fenster sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Zu Lüftungszwecken dürfen die Fenster geöffnet werden, unter der Voraussetzung, dass die Musikanlage ausgestellt ist. Im Hof der Schule sind ab 22.00 Uhr die Gesetzlichen Bestimmungen für Lärm 45dB(A) (Normale Unterhaltung) einzuhalten.

e) Alle genutzten Räume und Flächen, einschließlich des Hofes, sind nach Beendigung der Veranstaltung zu säubern und in den vorherigen Zustand zu bringen. Falls dies nicht geschieht oder nacharbeiten erforderlich werden, wird die Kaution einbehalten und es erfolgt eine Reinigung zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Entsorgung des entstandenen Abfalls auf eigene Kosten verpflichtet.

5. Sicherheitsbestimmungen

a) Die bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen sowie auch des VDE sind vom Mieter zu beachten.

b) Bei Verwendung von Dekorationen sind ausschließlich feuerhemmende bzw. selbstverlöschende Materialien zu verwenden. Im Zweifelsfall sind dem Vermieter die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen.

c) Die Benutzung offenen Feuers ist verboten.

d) Das Rauchen ist in den Räumen nicht gestattet.

6. Haftung

a) Dem Vermieter ist von Seiten des Mieters eine Aufsichtsperson zu benennen, die die Verantwortung für die Veranstaltung trägt und während der Veranstaltung ununterbrochen anwesend ist, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des JuSchG, verantwortlich ist, der das Hausrecht gem. § 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz für die vereinbarte Mietzeit übertragen wird.

b) Der räumliche Verantwortungsbereich des Mieters umfasst neben dem gemieteten Veranstaltungsraum auch die tatsächlich durch ihn, seine Beauftragten oder Dritte aus dem Bereich des Mieters berechtigt oder unberechtigt in Anspruch genommenen Räume und Flächen. Die Aufsichtsperson hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Personen vor und nach der Veranstaltung in das Gebäude gelangen oder sich dort aufhalten.

c) Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf Verschulden insbesondere für alle Schäden, die der Vermieter oder seine Mitarbeiter, durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen, die Veranstaltungsteilnehmer sowie die Lieferanten, Besucher oder sonstige Dritte erleiden.

d) Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen.

e) Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte und Anlagen.

f) Für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung, sowie der Bezahlung von evtl. anfallende Gebühren und Steuern (z.B. Gema, Künstlersozialkasse) ist der Mieter allein und uneingeschränkt verantwortlich.

7. Hausrecht

a) Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Mieträumen. Er übt es durch sein Personal aus.

b) Soweit erforderlich, haben das Personal des Vermieters, des Sanitätsdienstes, der Polizei oder der Feuerwehr Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.

c) Den Anordnungen des Hauspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

d) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Mieters für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und seiner Verpflichtung zur Beachtung der bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen ist das Personal des Vermieters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefahr von Schäden für den Vermieter, Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte abzuwenden und ggf. die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Der Vermieter nimmt diese Handlungen insoweit auf Kosten und Verantwortung des Mieters vor. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so hat der Mieter diese Einzelpersonen unverzüglich aus den Räumen und dem Gelände des Jugendzentrums zu entfernen.

e) § 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

8. Abtretung und Untervermietung

Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten.

9. Außerordentliche Kündigung

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn

– der Mieter Auflagen nicht nachgekommen ist,

– die Angaben im Antrag sich als unwahr erweisen, insbesondere wenn ein Dritter als Veranstalter oder Mitveranstalter auftritt,

– der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,

– während der Veranstaltung rassistische, rechtsextreme, linksextreme, pornografische, sexistische oder gewaltverherrlichende Medien eingesetzt werden oder durch Redner verbreitet werden.

Der Vermieter ist berechtigt, zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder nachträglich von Auflagen abhängig zu machen, insbesondere wenn aufgrund von nachträglich bekannt gewordenen Umständen anzunehmen ist, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen.